Welcome to M A T Ö D e.V. Anonymous !
Back to Front Talk about? Online Gallery Question? Download Users
Today is 06.09.2010, 00:27 Uhr  
TGD News

DEUTSCH-TÜRKEN BEGRÜSSEN DIE ENTSCHEIDUNG DER DEUTSCHEN BUNDESBANK

Zum Beleidigungsvorwurf gegenüber dem nordrhein-westfälischen Landtagsabgeordneten Ibrahim Yetim (SPD)

Interview mit Kenan Kolat auf stern.de: Sarrazin-Debatte: "Ich nenne das Kulturrassismus"

Stellungnahme der Bundesbank zu den Äußerungen von Sarrazin

Zum Ausschlussverfahren der SPD - Türkische Gemeinde in Deutschland begrüßt das Ausschlussverfahren gegen Herrn Sarrazin Deutsche Bundesbank muss Herrn Sarrazin absetzen

MATÖD LOGIN

 Benutzername
 Kennwort


Registrierung

BTS-YAZ AKADEMISI


Matoed

· Topics/Alt_Basliklar
· Vorstand/Yönetim K.
· Arbeitsgruppen/Gruplar
· Mitgliedschaft/Üyelik
· Satzung/Tüzük
· Ziele/Amaclar
· Grundsätze/Temeller
· Über (MATÖD)
· Presse/Basinda
· Web _Links
· Studentenvereine



· Home
· Settings
· Logout

Absolventen

MATÖD ABSOLVENTEN

BTS News

BASIN BÝLDÝRÝSÝ: Herkese açýk ve hür bir eðitim için greve çaðrý

Vorstand & Yönetim Kurulu
geschrieben von:
Cem.Imre
11.04.2004, 04:29 Uhr
druckerfreundliche Ansicht | Beitrag per E-Mail versenden
Satzung
3889 Aufrufe
Satzung
MATÖD-Vereinigung Türkischer Studierender e.V.


PRÄAMBEL

Die Vereinigung türkischer Studierender sieht sich als Zusammenschluss türkischer Studenten und Akademiker an. In diesem Rahmen tritt der Verein für eine Verständigung zwischen türkischen und deutschen Studenten bzw. Akademikern ein. Dies will der Verein durch Veranstaltung, Seminare u.ä. erreichen. Ferner soll sowohl die Türkei als auch die türkische Kultur den deutschen Mitbürgern näher gebracht und vorgestellt werden.


§1 Geschäftsjahr, Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen MATÖD – Vereinigung Türksicher Studierender e.V.
Er hat seinen Sitz in Mannheim. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§2 Die Grundsätze des Vereins

Die Vereinigung Türkischer Studierender e.V. ist eine unabhängige und überparteiliche Vereinigung mit demokratischem Selbstverständnis. Darüber hinaus ist sie gegen Diskriminierung jeglicher Art. Sie verwirklicht ihre Ziele durch Engagement in Wissenschaft, Kultur, Kunst, Sport sowie in sozialen Belangen.


§3 Die Ziele des Vereins

a. Die Vereinigung Türksicher Studierender (e.V.) mit Sitz in Mannheim verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Forderung der Erziehung und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe und die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedanken.
b. Der Verein verfolgt folgende Ziele:
• Organisation türkischer Studenten in Mannheim und Umgebung
• Etablierung der türkischen Studentenschaft und Bildung deren Interessentenvertretung
• Durchsetzung der Belange türkischer Studierender
• Soziale und kulturelle Verständigung der türkischen und deutschen Gesellschaft in Mannheim und Umgebung

c. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die
• Pflege der türkischen Kultur
• Förderung der Kontakte zu den in der Türkei studierenden Studenten und Studentinnen zwecks Erfahrungsaustausch,
• Knüpfung enger Beziehungen zwischen den Vereinsmitgliedern und anderen Studenten und Akademikern verwirklicht.




§4 Gemeinnützigkeit

a. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung“.
b. Der Vereinszweck ist selbstlos und nicht auf eigenwirtschaftliche Tätigkeit ausgerichtet.
c. Beiträge, Spenden und sonstige Vereinsmittel dürfen nur für die Erfüllung der satzungsmäßigen Vereinszwecke ausgegeben werden. Die Tätigkeit der Vereinsmitglieder erfolgt ehrenamtlich, für die eine Vergütung nicht gezahlt wird. Erwachsen den Mitgliedern aus ihrer Tätigkeit Aufwendungen, so werden diese vom Verein zurückerstattet. Dies setzt jedoch vorherige Absprache mit dem Vorstand voraus.
d. Es darf keine Person durch Zuwendungen, welche nicht aus der Erfüllung des Vereinszweckes erwachsen, oder die unverhältnismäßig hoch sind, begünstigt werden.


§5 Einnahmen des Vereins

a. Mitgliedsbeiträge
b. Spenden
c. Sonstige Einnahmen, wie z.B. aus dem Verkauf von Getränken und Speisen im Rahmen von Veranstaltungen.


§7 Mitgliedschaft

I. Eintritt

a. Alle immatrikulierten Studierenden einer staatlich anerkannten Hochschule, alle Absolventen solcher Hochschulen und alle mit einer allgemeinen, fachgebundenen oder Fachhochschulreife, die bereit sind, im Rahmen des Vereinszweckes tätig zu sein, können Mitglieder des Vereins werden.
b. Die Mitglieder des Vereins sind die Vollmitglieder, die einaktives und passives Wahlrecht besitzen, die sonstigen Mitglieder, die nur ein passives Wahlrecht besitzen und die Fördermitglieder, die weder aktives noch passives Wahlrecht haben.
c. Vollmitglieder sind nur die immatrikulierten Studierenden einer Hochschule. Sonstige Mitglieder sind Akademiker und Personen mit einer allgemeinen, fachgebundenen oder Fachhochschulreife. Fördermitglieder können natürliche oder juristische Personen sein, die den Verein in jeglicher Art unterstützen.
d. Die Aufnahme setzt einen schriftlichen Antrag an den Vorstand voraus. Dieser prüft den Antrag und entscheidet daraufhin über eine eventuelle Mitgliedschaft. Man wird mit dem Mehrheitsbeschluss des Vorstands Mitglied. Bei Ablehnung des Antrags braucht keine Begründung angegeben werden.









II. Austritt

Die Beendigung der Mitgliedschaft erfolgt im Falle des Versterbens, durch eine schriftliche Austrittserklärung jeweils zum 30.03. bzw. 30.09. oder durch einen Ausschlussbeschluss. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn
• Vereinsschädigendes Verhalten oder
• Erhebliche Nichterfüllung satzungsgemäß übernommener Verpflichtungen besteht.
Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Das Mitglied hat auf Verlangen ein Recht auf Anhörung durch den Vorstand. Sind die vom Vorstand angeführten Gründe aus der Sicht des auszuschließenden Mitgliedes nicht stichhaltig oder unzutreffend, so ist die Angelegenheit abschließend in der Mitgliederversammlung zu entscheiden.


§8 Rechte und Pflichten der Mitglieder

a. Alle Mitglieder haben ein allgemeines Stimmrecht in der Mitgliederversammlung
b. Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand Anträge vorzulegen. Sie sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
c. Die Mitglieder sind verpflichtet,
• die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern und
• den Beitrag fristgemäß zu entrichten.
• die Projektrichtlinien ordnungsgemäß einzuhalten.


§9 Mitgliedsbeitrag

a. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird vom Vorstand alljährlich zum 01.11. festgelegt und mit einfacher Mehrheit in der Mitgliederversammlung bestätigt.
b. Der Beitrag ist halbjährlich (pro Semester) fällig und jeweils zum 01.05. und 01.11. zu entrichten.
c. Der Mitgliedsbeitrag beträgt für das halbe Jahr DM 24,-
d. Bei Nichteinhalten der Frist ist eine Mahngebühr von DM 10,- innerhalb einer Mahnfrist von zwei Wochen zu entrichten.


§10 Organe

Die Organe des Vereins sind
a. die Mitgliederversammlung
b. der Vorstand
c. der Kontrollausschuss








§11 Mitgliederversammlung

a. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
b. Die Einberufung der Mitgliederversammlung zur Wahl des Vorstands findet einmal jährlich im ersten Quartal statt.
c. Die Mitgliederversammlung bzw. außerordentliche Mitgliederversammlung findet weiterhin statt, wenn
• der Vorstand dies beschließt oder
• ein Viertel der Mitglieder die Einberufung schriftlich beim Vorstand beantragen.
d. Die Benachrichtigung der Mitglieder erfolgt schriftlich (per Email-Nachricht) und zwei Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung mit dem Vorschlag für die Tagesordnung.


§12 Aufgaben der Mitgliederversammlung

a. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand, zwei Ersatzmitglieder des Vorstandes und den Kontrollausschuss, wenn die Mitgliederversammlung beschlussfähig ist. Sie ist beschlussfähig, wenn mindestens 51% der eingetragenen Mitglieder anwesend sind. Wenn diese Mehrheit in der ersten Versammlung nicht erreicht worden ist, beruft der Vorstand innerhalb von zwei Wochen mit der gleichen Tagesordnung zum zweiten Mal die Mitgliederversammlung ein. In der zweiten Mitgliederversammlung wird auf die Zahl der anwesenden Mitglieder keine Rücksicht genommen. Die Beschlüsse werden dann mit einfacher Mehrheit gefasst.
b. Die Mitgliederversammlung fasst die Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
c. Die Mitgliederversammlung nimmt die Aktivitätsberichte der jeweiligen Ausschüsse entgegen.
d. Jedes Mitglied hat nur eine Stimme, wobei es jedoch als Vertreter eines anderen Mitglieds zusätzlich noch eine Stimme abgeben kann. Dies setzt eine schriftliche Vollmachterklärung voraus, die der Versammlungsleitung vorgesetzt werden muss.
e. Ist bei der zweiten Abstimmung Stimmengleichheit festgestellt, so entscheidet das Los.
f. Die Wahl des Vorstandes erfolgt geheim. Alle anderen Abstimmungen erfolgen offen. Wird jedoch von einem Mitglied eine geheime Abstimmung beantragt, so wird diesem Antrag stattgegeben.
g. Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Einsprüche, der vom Vorstand ausgeschlossenen Mitglieder.
h. Die vorzeitige Abberufung des Vorstandes kann durch eine außerordentliche Mitgliederversammlung vollzogen werden.












§13 Der Vorstand

a. Der Vorstand besteht aus dem
• ersten Vorsitzenden
• ersten stellvertretenden Vorsitzenden
• zweiten stellvertretenden Vorsitzenden
• Kassenwart
• Schriftführer

b. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der erste Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Sie haben jeder für sich Alleinvertretung.
c. Bei den Ausgaben des Vereins haben der erste Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden die Befugnis, sowohl im Innenverhältnis als auch im Außenverhältnis maximal DM 500,- auszugeben. Ausgaben, die diese Summe überschreiten, sind nur durch einen Vorstandsbeschluss möglich.
d. Der Kassenwart verfolgt die Einnahmen und Ausgaben des Vereins. Er ist verpflichtet, darüber Buch z führen.
e. Der Vorstand wird einmal im Jahr von der Mitgliederversammlung gewählt.
f. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder eingeladen und mindestens die Mehrheit der Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit.
g. Zu den Aufgaben des Vorstands gehört die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, die Erledigung der laufenden Geschäfte des Vereins sowie die Einberufung der Mitgliederversammlung.
h. Der Vorstand ernennt die Leiter der jeweiligen Ausschüsse auf Vorschlag der jeweiligen Ausschussmitglieder.
i. Der Vorstand hat die Aufgabe, die finanzielle Planung der jeweiligen Ausschüsse zu koordinieren und über die Vereinbarkeit der einzelnen Projekte der Ausschüsse mit den Vereinszielen und über deren Realisation zu entscheiden.
j. Der Vorstand tritt mindestens einmal im Monat zusammen. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds ist der Vorstand berechtigt, jeweils ein Ersatzmitglied bis zur nächsten Wahl einzuberufen.
k. Die Mitglieder des Vorstandes werden auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Das Vorstandsmitglied bleibt jedoch im Amt, bis ein neues gewählt wird.
l. Zum Vorstand kann nur der gewählt werden, der das aktive Wahlrecht (Vollmitglied) besitzt.


§ 14 Protokollführung

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, sowie des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen und vom Protokollierenden, sowie vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.






§ 15 Kontrollkommission

a. Die Kontrollkommission setzt sich aus drei Mitgliedern zusammen und wird von der Mitgliederversammlung gewählt. In der ersten Sitzung nach der Wahl wählt die Kontrollkommission einen Vorsitzenden aus seiner Mitte.
b. Die Kontrollkommission überprüft alle drei Monate die Finanzen des Vereins und gibt hierüber den Mitgliedern Auskunft.
c. Die Kontrollkommission muss dem Vorstand schriftlich den Zeitpunkt für die Überprüfungen bekannt geben.


§ 16 Auflösung des Vereins

a. Der Verein kann nur durch eine ¾ Stimmmehrheit der anwesenden Mitglieder in der Mitgliederversammlung aufgelöst werden.
b. Die Auflösung betreiben der erste Vorstandsvorsitzende und seine Stellvertreter, soweit die Mitgliederversammlung keine andere Beschlüsse fasst, gemeinsam.
c. Bei der Auflösung ist das Vermögen für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden.
d. Beschlüsse über die Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.


§ 17 Interne Rechtsstreitigkeiten

Bei Rechtsstreitigkeiten innerhalb des Vereins schlichtet der Vorstand. Ist dies nicht möglich, ist ein Schiedsgericht einzuberufen, für dessen Zusammensetzung eine jede Partei einen Schiedsrichter ernennt, die sich zusammen mit einem neutralen Dritten einigen.


§ 18 Inkrafttreten und Änderung der Satzung

Die Satzung ist in der Mitgliederversammlung am ..........................................neu bestimmt worden.








 
 
verwandte Links

· mehr zu Vorstand & Yönetim Kurulu
· Beiträge von Cem.Imre


meistgelesener Beitrag in Vorstand & Yönetim Kurulu:
2005-2006 Vorstand / Yönetim Kurulu


MATOED.org
Modeified by Cem IMRE
 

[ Türkischer Studentenverein Mannheim ]   

MATÖD e.V.